SERVICE : Aktuelles
In der Entscheidung „SUPERgirl“ sah der BGH keinen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass die Markenstelle die Eintragung eines angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt hatte und dabei zwar das Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt hatte, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hatte, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat der Entscheidung "eiPott" vom 9. August 2010 entschieden, dass die markenmäßige Benutzung von "eiPott" für einen Eierbecher die Marke "IPOD" verletzt, die auch für Geräte und Behältnisse für Haushalt und Küche eingetragen wurde.
In der Entscheidung "Verlängerte Limousinen" vom 22.4.2010 hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch nicht durch die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Zudem zählt die Eintragung nicht im Aufschiebungszeitraum der Bekanntmachung zu dem Formenschatz, weil diese Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht der freien Akteneinsicht unterliegen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung "Gelenkanordnung" vom 4.2.2010 dargelegt, dass die Ermittlung des einem Patent zu Grunde liegenden technischen Problems ein Teil der Auslegung des Patentanspruchs ist. Das technische Problem sei aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leiste. Ferner habe der Patentanspruch in Bezug auf die Aufgabe der Erfindung Vorrang vor der Beschreibung. Jedoch kann in der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur Aufgabe einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten.
Das Oberlandesgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Kombination der Merkmale des Hauptanspruchs sämtliche Teilaufgaben zu lösen habe. Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten sei, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen.
In der Entscheidung "Dynamische Dokumentengenerierung" vom 22. April 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verfahren, das ein unmittelbares Zusammenwirken von Elementen eines Datenverarbeitungssystems betrifft, beispielsweise eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente, stets technisch ist. Ein solches Verfahren sei nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst.
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat in der Entscheidung G3/08 den Ansatz des Europäischen Patentamts in Hinblick auf die Patentierbarkeit von Computerprogrammen bestätigt.
Die Präsidentin des Europäischen Patentamts hat vier Fragen der Großen Beschwerdekammer vorgelegt von grundlegender Bedeutung für die Patentierung von Computerprogrammen durch Europäischen Patentamts.
Die Große Beschwerdekammer ist zum Schluss gekommen, dass keine widersprechenden Entscheidungen der Beschwerdekammer vorliegen, so dass es keine rechtliche Vorraussetzung für eine Vorlage der Fragen an die Große Beschwerdekammer gab.
Wir sind umgezogen!
Bitte beachten Sie, daß Sie uns ab dem 1. Mai 2010 unter der folgenden Adresse erreichen:
Zimmermann & Partner
Josephspitalstr. 15
D-80331 München
Unsere Postfachanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse bleiben unverändert.
In der Entscheidung I ZB 53/07 "Legostein" hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Auch wenn eine technische Wirkung - beispielsweise die Klemmwirkung durch Noppen - durch verschiedene geformte Noppen erreicht werden kann, ist die Warenform vom Markenschutz ausgenommen.
Seit dem 13. Februar 2010 können internationale Geschmacksmuster (Designs) auch über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden. Ab diesem Zeitpunkt trat die Ratifzierung der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 zum Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Genfer Akte) in Deutschland in Kraft.
In der Entscheidung 6 U 131/09 des OLG Düsseldorf ging es um die Übernahme eines "Eisbärenmotivs" von der Bonbon-Verpackung "Wick Blau" durch einen Mitbewerber eines ebenfalls bekannten Produkts "Atemgold".
Basierend auf §4 Nr. 9 lit.b UWG hat der Senat entschieden, dass das Eisbärenmotiv im hohen Maße fantasieanregend und damit eine wettbewerblich eigenartige Gestaltung sei und dass die Motivübernahme eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung aufgrund des hohen Bekanntheitgrades des "Wick-Blau" Bonbons sei.
Ferner hat der Senat ausgeführt, dass die nicht nur Luxusgüter unter den Schutz des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes fallen, sondern auch bei populären Produkten aus dem Lebens- und Genussmittelbereich ein unangemessener Imagetransfer angenommen werden kann.
Vor zehn Jahren gründeten Gerd Zimmermann, Christian Ginzel und Thomas Leidescher die Kanzlei Zimmermann & Partner in München. Seit 2001 ist die Kanzlei Zimmermann & Partner aktiv in Berlin, was zu einer Eröffnung eines zweiten Standorts geführt hat. Inzwischen ist Zimmermann & Partner auf 23 Spezialisten angewachsen, die die Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten durchführen. Wir bedanken uns bei allen Mandanten für die vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Ab dem 1. Oktober 2009 tritt das Patentrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Bei deutschen Patentanmeldungen wird nunmehr eine Anspruchsgebühr für jeden Anspruch ab dem 11. eingeführt. Ferner wurde das Nichtigkeitsverfahren geändert, um die Verfahrensdauer zu reduzieren.
Gemäß dem geänderten Arbeitnehmererfindergesetz gehen gemeldete Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, es sei denn der Arbeitgeber gibt die Erfindung frei.
Ferner können im Widerspruchsverfahren gegen eingetragene Marken auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte, wie Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen, und der erweiterte Schutz in Deutschland bekannter Marken geltend gemacht werden.
In der Entscheidung "Aufblasventil" (4b 0 164/07) hatte das Landgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass eine Auslassung einer Überschrift, wie "Technical Field", "Background Art", "Brief Description of the Invention" usw., bei Einreichung einer Übersetzung der Beschreibung eines Europäischen Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt zu einer Unwirksamkeit des deutschen Teils des Europäischen Patents führen kann.
Das Landgericht Mannheim ist dieser Auffassung in der Entscheidung "Spurschlingerung mit Steuerungsdaten" vom 10. Juli 2009 (7 O 327/08) nicht gefolgt. Insbesondere stellt das LG Mannheim dar, dass ein Europäisches Patent auch dann wirksam ist, wenn die eingereichte Übersetzung fehlerhaft oder unvollständig ist. Wenn die Übersetzung des Europäischen Patents sehr fehlerhaft ist, kann der Verletzter ein Weiterbenutzungsrecht der Erfindung erwerben, die er in gutem Glauben an die Richtigkeit der Übersetzung in Benutzung genommen hat. Dem hat sich der vorsitzende Richter des Patentsenats am OLG Düsseldorf in einem Artikel angeschlossen (Mitt. 2009, 345). Daher kann nach unserer Ansicht davon ausgegangen werden, dass die obige Entscheidung vom LG Düsseldorf keinen Bestand haben wird.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs:
Lindt & Sprüngli AG./. Franz Hauswirth GmbH
Dreidimensionale Marke „Lindt Goldhase“
Lindt & Sprüngli stellt seit Beginn der 50er Jahre Schokoladenhasen her und bietet diese seit 1994 auch in Österreich an. Im Jahr 2000 wurde ein sitzender goldfarbener Schokoladenhase mit roter Schleife und Schelle und der braunen Aufschrift „Lindt GOLDHASE“ als 3D Marke für Lindt & Sprüngli eingetragen. Die Franz Hauswirth GmbH vertreibt seit 1962 verwechslungsfähige Schokoladenhasen in Österreich. Lindt & Sprüngli verklagte Franz Hauswirth wegen Markeverletzung wogegen sich Franz Hauswirth mit der Einwendung wehrte, die Marke „Lindt GOLDHASE“ sei bösgläubig angemeldet worden. In seiner diesbezüglichen Entscheidung C-529/07 vom 11.6.2009 weist der EuGH darauf hin, dass in der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig ist, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere:
– die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet,
– die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie
- den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.
„WICHTIGER HINWEIS!
Bitte beachten Sie, daß Sie uns ab dem 1. März 2008 unter der folgenden Adresse erreichen:
Zimmermann & Partner
Isartorplatz 1
D-80331 München
Unsere Postfachanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse bleiben unverändert.“
Die Große Beschwerdekammer des EPA hat in der Entscheidung G 1/05 zur Wirksamkeit von Teilanmeldungen wie folgt entschieden:
So far as Article 76(1) EPC is concerned, a divisional application which at its actual date of filing contains subject-matter extending beyond the content of the earlier application as filed can be amended later in order that its subject-matter no longer so extends, even at a time when the earlier application is no longer pending. Furthermore, the same limitations apply to these amendments as to amendments to any other (non-divisional) applications.